Wann brauche ich eine Auslandskrankenversicherung?

Eine Auslandskrankenversicherung empfiehlt sich für alle Reisen ins Ausland. Unverzichtbar ist sie jedoch, wenn Sie Urlaub in Ländern machen, mit denen Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat.

Grundsätzlich gilt: In Staaten der Europäischen Union und in der Schweiz braucht man nicht unbedingt eine besondere Auslandskrankenversicherung. Hier können Betroffene mit der Europäischen Krankenversicherungskarte direkt Arzt, Krankenhaus oder andere sogenannte Leistungserbringer aufsuchen. Der EU-Ausweis befindet sich oft auf der Rückseite der normalen Krankenversicherungskarte. Wenn nicht, sollten Versicherte vor Beginn der Reise diese Karte oder einen sogenannten Anspruchsschein bei ihrer Kasse besorgen. Mit der Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Bosnien Herzegowina, Kroatien oder auch Tunesien gibt es dagegen für kranke Reisende ein Sozialversicherungsabkommen. Dort gilt dann der Auslandskrankenschein, der ebenfalls vor Reiseantritt von der Kasse ausgestellt wird.

Die meisten Kassen bieten ihren Versicherten eine Auslandkrankenversicherung in Zusammenarbeit mit Partnern an, die Jahresprämie liegt oft unter zehn Euro. Für Familien gibt es häufig spezielle Angebote von 15 bis 30 Euro. Die meisten Reisekrankenversicherungen sind Jahresverträge, der Begriff täuscht jedoch: Man kann zwar beliebig oft, aber nicht beliebig lange verreisen. Meist sind es nur 42 Tage am Stück, bei der Debeka bis zu 70 Tage. Mehr als die Hälfte der Unternehmen übernehmen den Rücktransport schon dann, wenn die Behandlung im Krankenhaus voraussichtlich mehr als 14 Tage dauert. Der Schutz gilt, solange das Auswärtige Amt keine klare Reisewarnung für das Urlaubsland ausgesprochen hat.

Trotzdem kommt es immer wieder zu Problemen. Strittig ist häufig, wann ein Rücktransport aus dem Urlaubsland medizinisch notwendig ist. Dazu befand das Amtsgericht Stuttgart, dass allein die Erwartung, der Urlauber werde zu Hause in vertrauter Umgebung schneller genesen, die Versicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichte (Az.: 1 C 9977/96). Weigert sich die Krankenversicherung zu Unrecht, die Transportkosten zu übernehmen, kann der Kunde aber nach einer Entscheidung des Landgerichts München sogar Anspruch auf Schmerzensgeld haben (Az.: 6 S 20960/06).

Auf Notrufdienst der Versicherung achten!
Wir empfehlen unbedingt das Kleingedruckte in den Vertragsbedingungen zu lesen. Wichtig ist auch, ob der Anbieter einer Auslandskrankenversicherer einen Notruf betreibt, der Reisende bei der Arztsuche im Urlaubsland unterstützt.

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michael

jeder-muss-sparen.de Redaktion

Judith Sprengler

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